Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 57. 533 
Letzteres gilt insbesondere z. B. von dem Umsatz an Grundstücken. Nicht steuerpflichtig sind 
nur die Umsätze von solchen Gegenständen, die im § 2 des Gesetzes von der Besteuerung 
ausgenommen sind. Nach 8 1 Abs. 1 des Gesetzes fallen aber nicht Lieferungen oder 
Leistungen jeder Art unter das Gesetz, sondern nur solche, die einer selbständigen „gewerb- 
lichen Tätigkeit“ mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels entspringen. Die Bezeichnung 
„gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes soll zum Aus- 
druck bringen, daß die sogenannten freien Berufe nicht der Steuerpflicht unterliegen. Der 
Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ ist demnach der gleiche mit dem auch die Gewerbsteuer- 
gesetzgebung fast aller Bundesstaaten, auch Bayerns, rechnet. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind 
daher z. B. Schriftsteller, Arzte, Künstler, Gelehrte, Privatlehrer, Erzieher, Rechtsanwälte, 
Notare. Soweit dagegen ein Arzt ein Sanatorium betreibt, ist er umsatzsteuerpflichtig. Bei 
einem Architekten kommt es darauf an, ob er lediglich in Ausübung seiner Kunst durch 
Entwerfen von Bauplänen tätig ist oder ob er als Bauunternehmer selbst Bauten ausführt. 
Die „gewerbliche Tätigkeit“ muß ferner selbständig sein. Damit scheiden für die Steuer- 
pflicht von vorneherein die staatlich oder im Privatdienst Angestellten, die gewerblichen Arbeiter, 
die landwirtschaftlichen Dienstboten usw. aus. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch 
der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei, des Gartenbaues, 
sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für 
das Vorliegen eines Gewerbebetriebs, es genügt, daß die Absicht auf die Erzielung von 
Einnahmen gerichtet ist. 
I. Wer den Umsatz der im § 8 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände (Luxusgegen- 
stände) im Kleinhandel betreibt, hat hiervon dem für ihn örtlich zuständigen Rentamt bis 
Ende August 1918 unter Bezeichnung der Art der Gegenstände Mitteilung zu machen. 
Wird späterhin eir Unternehmen auf den Kleinverkauf anderer solcher Gegenstände erstreckt 
oder der Kleinverkauf solcher Gegenstände neu eröffnet, so ist die Mitteilung des Steuer- 
pflichtigen hierüber innerhalb zweier Wochen von der Erweiterung des Betriebs oder der Eröffnung 
des Kleinverkaufs dieser Gegenstände beim Rentamt einzureichen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes. 
Auf Grund dieser Mitteilungen und an der Hand der der Erhebung der Einkommensteuer 
und Gewerbsteuer dienenden Steuerlisten und Einsteuerungsverhandlungen wird vom Rent- 
amt die Umsetzsteuerrolle L angelegt und instand gehalten. Bei der erstmaligen Anlage 
wird auch die bisherige Warenumsatzstempelrolle einen wertvollen Behelf bilden können. 
Von Abgangen erhält das Rentamt durch die zur Gewerbsteuer erstatteten Abmeldungen 
Kenntnis. 
8. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Rentämter hat sich gegenüber dem 
Warenumsatzstempelgesetz insofern eine Anderung ergeben, als nunmehr allgemein der Ort 
des Betriebs und bei mehreren Niederlassungen eines rechtlich in einer Hand befindlichen
	        
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