Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Unternehmens der Sitz der Leitung des Unternehmens (nicht mehr der Sitz des Unternehmens) 
und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuerpflich- 
tigen entscheidend ist (§ 34 des Gesetzes, § 38 der Ausführungsbestimmungen). 
9. Die Umsatzsteuerrollen I] und I. sind in Listenform zu führen. Hierzu können die 
guhs — anliegenden Muster 1 und 2 verwendet werden. 
!é1“ 10. Die Umsatzsteuerrollen U und L dienen in den Fällen, in denen die Versteuerung 
in Jahres= oder Monatsabschnitten zu erfolgen hat, zur Uberwachung des rechtzeitigen 
Eingangs der Steuererklärungen (8 40, § 49 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen). Sie 
sind daher so rechtzeitig anzulegen und auf dem Laufenden zu erhalten, daß sie bis zu dem 
Zeitpunkte, zu dem diese Erklärungen einzugelangen haben, gebrauchsfähig hergestellt sind. 
11. Die allgemeine Umsatzsteuer wird für jedes Kalenderjahr erhoben. Die Steuer- 
erklärung über den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr vereinnahmten Entgelte ist alljährlich 
im Monat Januar des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 16 Abs. 1, § 17 des Ge- 
setze). Erstmals sind die in der Zeit vom 1. August bis 81 Dezember 1918 vereinnahmten. 
Entgelte im Januar 1919 anzumelden. 
Die Umsatzsteuer von Luxusgegenständen wird für jeden Monat erhoben. Die Steuer- 
erklärung über die in einem Monate vereinnahmten Entgelte ist im Laufe des nächstfolgen- 
den Monats abzugeben. (§ 16 Abs. 2, §17 des Gesetzes). Erstmals sind die im Monat 
August 1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des Monats September 1918 beim Rent- 
amt anzumelden. 
12. Für die Veranlagung der allgemeinen Umsatzsteuer haben die Rentämter alljähr- 
lich in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember — erstmals in der Zeit vom 20. bis 31. 
Dezember 1918 — durch Bekanntmachung im Amtsblatte des Bezirkes, für größere Orte 
auch durch Ausschreiben in gelesenen Tageszeitungen die Steuerpflichtigen zur Abgabe ihrer 
Steuererklärungen öffentlich aufzufordern. In der Aufforderung sind die Steuerpflichtigen 
über ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung unter Hinweis auf die Strafvorschriften 
des Gesetzes sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Steuerzuschlags bei Nichtab- 
gabe oder nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung (§ 17 Abs. 5 des Gesetzes) zu belehren. 
In die Aufforderung ist auch aufzunehmen, daß Vordrucke zu den Steuererklärungen so- 
wohl beim Rentamt als bei den Gemeindebehörden kostenlos abgegeben werden, sowie daß 
die Steuererklärung auch mündlich beim Rentamt abgegeben werden kann. Den Gemeinde- 
behörden sind rechtzeitig entsprechende Vorräte an Steuererklärungsvordrucken zu übersenden. 
13. Für die Veranlagung der Umsatzsteuer von Luxusgegenständen muß davon abge- 
sehen werden, die Steuerpflichtigen zur Abgabe ihrer Steuererklärungen allmonatlich durch 
öffentliches Ausschreiben besonders aufzufordern. Den Rentämtern bleibt überlassen, im 
Falle eines besonderen Bedürfnisses auf die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur monatlichen 
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