Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 57. 535 
Anmeldung der von ihnen vereinnahmten Entgelte durch öffentliches Ausschreiben hinzuweisen. 
Für die erstmalige Veranlagung der Umsatzsteuer von Luxusgegenständen (im Sep- 
tember 1918) haben die Rentämter sofort nach Erscheinen dieser Vollzugsvorschriften durch 
Bekanntmachung im Amtsblatte des Bezirks, in größeren Orten auch durch Ausschreiben in 
gelesenen Tageszeitungen die Steuerpflichtigen auf ihre Verpflichtung für jeden Monat in 
dem auf den Monatsschluß folgenden Monat eine Steuererklärung über die von ihmn für 
den Umsatz von Luxusgegenständen vereinnahmten Entgelte einzureichen, aufmerksam zu machen 
und sie zugleich zur Einreichung der im Monat September 1918 fälligen Steurrerklärung 
für den Monat August 1918 aufzufordern. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis auf 
die Straffolgen und die Möglichkeit der Festsetzung eines Steuerzuschlags im Falle der 
Nichtabgabe oder der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung aufzunehmen. Auch ist 
darin bekanntzugeben, daß Vordrucke zu der Steuererklärung sowohl beim Rentamt als bei 
den Gemeindebehörden kostenlos abgegeben werden, sowie daß die Steuererklärung auch münd- 
lich beim Rentamt abgegeben werden kann. 
14. Das weitere rentamtliche Verfahren, insbesondere wegen der Prüfung der Steuer- 
erklärungen, wegen der Prüfung der Unternehmen und der Aussicht über sie, wegen der Er- 
mittelung des steuerpflichtigen Gesamtbetrags der Entgelte, der Berechnung der Steuer, der 
Führung der Umsatteuerlisten, der Erlassung des Steuerbescheides und der Einhebung der 
Steuer bemißt sich nach den Vorschriften in den §§ 52 bis 61, 88 67 bis 69 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats. 
15. Die im § 20 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehene Bescheinigung ist von der für 
den Betrieb des Erwerbers zuständigen Handels= oder Handwerkskammer auszustellen. 
16. Das Staateministerium der Finanzen behält sich vor, über Anträge der im § 3 
Nr. 2, § 15 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Art in jedem einzelnen Falle besonders zu 
entscheiden. Derartige Anträge sind daher von der Regierungsfinanzkammer dem Staats- 
ministerium der Finanzen mit gutachtlichem Berichte in Vorlage zu bringen. 
17. Die im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen sind nach § 15 des 
Gesetzes zur Führung von Aufzeichnungen (Buchführung) verpflichtet. Die näheren Vor- 
schriften über die Buchführung sind in den §§ 23 ff. der Ausführungsbestimmungen des 
Bundeorats enthalten. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 3 
des Gesetzes, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit, der Feststellung der Steuer 
zugrunde zu legen. Werden genügende Aufzeichnungen nicht geführt und vermag der Steuer- 
pflichtige auch sonst ausreichende Aufklärungen nicht zu geben, so ist das Rentamt berechtigt, den 
steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Entgelte durch eigene Ermittlungen, unter Umständen im 
Wege der Schätung, festzustellen (§ 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes, §§ 52, 53 der Aus- 
führungsbestimmungen). Werden schuldhafter Weise Aufzeichnungen nicht oder nicht voll-
	        
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