Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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fältigungen im Werte von 200 bis 300 Mark, der Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem 
Papier mit beschränkter Auflagezahl erstreckt sich die Steuerpflicht nicht. 
34. Die in Ziff. 5, 13 und 32 vorstehend angeordneten sofortigen öffentlichen 
Bekanntgaben sind tunlichst mit einander zu verbinden. Für die Ausschreibung kann das 
**s –— anruhende Muster 4 als Vorbild dienen. 
— 
München, den 17. August 1918. 
v. Lreunig.
	        
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