Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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fältigungen  im  Werte  von  200  bis  300  Mark,  der  Erzeugnisse  des  Buchdrucks  auf  besonderem
Papier  mit  beschränkter  Auflagezahl  erstreckt  sich  die  Steuerpflicht  nicht.
34.  Die  in  Ziff.  5,  13  und  32  vorstehend  angeordneten  sofortigen  öffentlichen
Bekanntgaben  sind  tunlichst  mit  einander  zu  verbinden.  Für  die  Ausschreibung  kann  das
**s  –—  anruhende  Muster  4  als  Vorbild  dienen.

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München,  den  17.  August  1918.

v.  Lreunig.