Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 68. 555 
Nr. II 16134. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Änderung 
des Berggesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes über die Anderung des Berg- 
gesetzes für das Königreich Bayern vom 17. August 1918 (GVl. S. 551) zu verordnen, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der in Art. 2 des Berggesetzes be- 
zeichneten Mineralien an Einzelne oder an Gemeinschaften wird vom Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Außern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 
erteilt. 
§ 2. 
Die zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 weiter erforderlichen Anord- 
nungen erläßt das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern im Benehmen 
mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Freiherr v. Seefried.
	        
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