Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 58. 557 
Die Erlaubnis ist ferner unter Ungabe des Berechtigten, des Minerals und des 
räumlichen und zeitlichen Umfanges der Berechtigung im Bayerischen Staatsanzeiger und 
im zuständigen Kreisamtsblatt zu veröffentlichen. 
83. 
Mutungen auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem Staate vor- 
behaltene Steinkohlen können nur noch unter der Voraussetzung, daß ihnen anzeigepflichtige, 
vor dem 17. Mai 1918 begonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. 2 des Berggesetzes) 
vorausgegangen sind, bis spätestens 31. Oktober 1918 beim Oberbergamt eingelegt werden. 
Mit der Mutung ist dem Oberbergamt zugleich eine Bestätigung der zuständigen 
Berginspektion darüber vorzulegen, daß der Mutung eine anzeigepflichtige, vor dem 
17. Mai 1918 begonnene Schürfung vorausgegangen und daß diese Schürfung ordnungs- 
gemäß angezeigt worden ist. 
Im übrigen finden auf die Mutung die Art. 14 bis 41 des Berggesetzes mit der 
Maßgabe Anwendung, daß innerhalb 6 Monaten nach der amtlichen Untersuchung (Art. 17 
des Berggesetzes) von dem Mater der Schlußtermin (Art. 31 des Berggesetzes) beantragt 
werden muß. 
Auch zu allen übrigen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 1918 noch 
schwebenden Mutungen muß innerhalb 6 Monaten nach der amtlichen Untersuchung der 
Schlußtermin beantragt werden, wenn nicht die Mutung von Anfang an ungültig sein soll. 
84. 
Grundeigentümer und Ausbeuteberechtigte, die vor dem 17. Mai 1918 auf Bitumen 
oder außerhalb des Bezirksamts Wegscheid und des links der Ilz gelegenen Teiles des 
Bezirksamts Passau auf Graphit fündig geworden sind, können bis spätestens 30. No- 
vember 1918 beim Oberbergamt ein Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums 
(Mutung) innerhalb der räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts, 
höchsteus aber in dem in Art. IV Abs. 2 und Art. V des Gesetzes vom 17. August 1918 
bezeichneten Ausmaße einreichen. 
Der Nachweis, daß der Gesuchsteller bereits vor dem 17. Mai 1918 fündig geworden 
ist, kann erbracht werden durch eine Bestätigung der Berginspektion oder der zuständigen 
Gemeindebehörde oder durch Zeugen. In den beiden letzteren Fällen ist die Richtigkeit der 
Angaben bei der amtlichen Fundesbesichtigung nachzuprüfen. 
Der Umfang des Grundeigentums oder Ausbeuterechts ist durch Vorlage von Grund- 
buchauszügen und Verträgen spätestens bei Einreichung der Steuerkatasterpläne nachzuweisen. 
Im übrigen finden auf die Mutung die Art. 14 bis 41 des Berggesetzes Anwendung.
	        
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