Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Nr. 4141a 12. 
Königliche Verordnung über die Gebühren für die Prüfung und Revision von Dampfkesseln 
und Dampfgefäßen. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Zayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die durch den Krieg beraulaßten außer- 
gewöhnlichen Verhältnisse die in der Gebührenordnung für die Prüfung und Nevision von 
Dampfkesseln und Dampfgefäßen — Beilage P zu § 48 der Königlichen Verordnung vom 
24. November 1909 über die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen 
(VBl S. 861) — festgesetzten Gebühren auf 20 vom Hundert zu erhöhen. 
Sollte sich im ferneren Verlaufe des Krieges ein Bedürfnis nach weiterer Erhöhung 
geltend machen, so ist das Staatsministerium des Innern ermächtigt, die Gebühren bis zu 
50 vom Hundert zu erhöhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendigt anzusehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Mürchen, den 24. August 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Luxenburger.
	        
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