Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 69. 565 
Nr. 5133a# 8. 
Königliche Verordnung über die Gebühren der Hebammen. 
Tudwig III. 
don Golies Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die durch den Krieg veranlaßten außer- 
gewöhnlichen Verhältnisse die in der Gebührenordnung für die Dienstleistungen der Hebammen, 
Beilage zu § 5 der Königlichen Verordnung vom 4. Juni 1899 über die gewerblichen 
Verhältnisse der Hebammen, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 413, festgesetzten Gebühren 
um die Hälfte zu erhöhen. Hierbei sind die in der Gebührenordnung vorgesehenen ungeraden 
Pfennigbeträge (15, 25, 75 J) zur Berechnung des Zuschlags um 5 —7 zu erhöhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendet anzusehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Leutstetten, den 26. August 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Luxenburger.
	        
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