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Ausfüsirungsbestimmungen zum Gesetz gegen die Steuerflucht.
§ 1.
(1) Personalsteuern des Reichs im Sinne des § 1 des Gesetzes sind Steuern vom
Vermögen, vom Vermögenszuwachs, vom Mehreinkommen und Erbschaftssteuern.
(2) Personalsteuern der Bundesstaaten im Sinne des § 1 des Gesetzes sind Ein-
kommen-, Kapitalrenten-, Lohn= und Besoldungs-, Vermögens= (Ergänzungs-, Kapital-)
und Erbschaftssteuern.
§ 2.
Für die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit ist der Bundesstaat
zuständig, der nach § 3 des Gesetzes Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern ist. Sind
nach § 3 Satz 4 des Gesetzes mehrere Bundesstaaten zu gleichen Anteilen Gläubiger der
bundesstaatlichen Steuern oder herrscht zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungs-
verschiedenheit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet auf Anrufen eines Bundesstaats der
Bundesrat.
. §3.
Für die nach § 4 des Gesetzes abzugebenden Vermögenserklärungen ist das Muster der
Steuererklärung zu der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den Ver-
anlagungszeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 sinngemäß zu verwenden.
Der Steuerpflichtige hat in einer Anlage die Vermögenswerte, die nach §9 für die Sicher-
heitsleistung in Betracht kommen können, mit Wertangabe besonders aufzuführen.
* 4.
(1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Bescheid über die Sicherheit nach Anleitung des
Musters 1 zu erteilen. Er hat zu enthalten:
1. den Betrag der zu leistenden Sicherheit,
2. die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Sicherheit,
3. eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen
und der Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind,
4. die Anweisung zur Leistung der Sicherheit vor der Aufgabe des dauernden
Aufenthalts im Jul and,
5. die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Sicherheit zuständigen Behörden,