Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 60. 571 
JANAN 
Reichsbank beizubringen, daß die in der Niederlegung scheinigung bezeichneten Papiere 
umlaufsfähig sind. 
(2) Durch die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit übernimmt die Reichsbank die 
Haftung dafür, 
a) daß das Rückforderungsrecht des Niederlegers durch gerichtliche Sperren und 
Beschlagnahmen nicht beschränkt ist, 
b) daß die niedergelegten Wertpapiere nach Ausweis der Sammelliste aufgerufener 
Wertpapiere nicht als gestohlen oder verloren gemeldet und weder mit Zahlungs- 
sperre belegt, noch zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, noch für krastlos 
erklärt worden sind, 
I) daß sie auf den Inhaber lauten oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sein 
sollten, mit Blankogiro versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, daß der gesetzlich 
vorgeschriebenen Stempelpflicht genügt ist und daß die Gewinnanteil= und Er- 
neuerungsscheine sich bei den Stücken befinden. 
(3) Die Haftung zu c erstreckt sich auf die ganze Zeit, während der die Wertpapiere 
sich bei der Reichsbank befinden und die mit der Umlaufsbescheinigung versehene Nieder- 
legungebescheinigung (Depotschein) im Besitze des Niederlegers ist. Dagegen bezieht sich 
die Haftung der Reichsbank für die zu a und d erwähnten Punkte nur auf den zur Zeit der 
Ausstellung der Umlaufsbescheinigung bestehenden Zustand; etwa später eintretende Ereignisse 
der in Frage kommenden Urt werden also auf Grund der vorher ausgestellten Bescheinigung 
nicht vertreten; in allen Fällen, in denen eine mit Umlaufsbescheinigung versehene Nieder- 
legungsbescheinigung (Depotschein) nicht unmittelbar nach Ausstellung der Umlaufsbeschei- 
nigung als Sicherheit niedergelegt werden soll, haben daher die Steuerpflichtigen eine Be- 
scheinigung der Reichsbank beizubringen, daß die Gultigkeit der ausgestellten Umlaufs- 
bescheinigung noch fortdauert. 
8 12. 
Bei der Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Steuerpflichtige in der Ver- 
pfändungserklärung zu versichern, daß er über die verpfändete Forderung als eingetragener 
Glänbiger unbeschränkt zu verfügen berechtigt ist und daß Rechte Dritter oder Verfügungs- 
beschränkungen zugunsten Dritter betreffs dieser Schuldbuchforderung nicht bestehen und eine 
Bescheinigung der Schuldbuchverwaltung darüber beizubringen, daß solche Rechte oder Ver- 
fügungsbeschränkungen im Schuldbuch nicht vermerkt sind. 
. 13. 
Hypothekenforderungen, Grund= oder Rentenschulden sind zur Sicherheitsleistung nur 
geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen, unter denen in dem Bundesstaat, in dem
	        
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