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das belastete Grundstück liegt, Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grund- oder Renten-
schulden angelegt werden darf.
8 14.
Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in 889 bis 13 bezeichneten Art nicht,
so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die die größere
Sicherheit bieten oder beim Eiutritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche
Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden können, der Vorzug
zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht immer entscheidend zu
sein, insbesondere dann nicht, wenn der Stenerpflichtige glaubhaft macht, daß er in seinem
Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach Kündigung fällig werdenden Werte
ausreichende Sicherheit bieten.
§ 15.
Leistet der Steuerpflichtige mit andern als den in 8§§ 9 bis 13 genannten Werten
Sicherheit, so ist deren Annahmewert in der Regel auf nicht mehr als drei Viertel des-
jenigen Wertes zu bestimmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Ver-
mögens angesetzt sind.
§ 16.
Die Steuerbehörde prüft die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit und benach-
richtigt den Steuerpflichtigen von dem Ergebnis dieser Prüfung.
§ 17.
Das Verfahren bei der Hinterlegung sowie die kassen= und rechnungsmäßige Behand-
lung und Verwaltung der hinterlegten Sicherheit richten sich vorbehaltlich der §§ 18 bis 20
nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen.
8 18.
Nachdem die Sicherheit geleistet ist, bedarf es wegen eines Sinkens ihres Wertes einer
Verstärkung der Sicherheit nicht. Umgekehrt findet auch eine teilweise Rückerstattung der
Sicherheit nicht statt, wenn ihr Wert sich nachträglich erhöht hat.
8 19.
Die Ersetzung der geleisteten Sicherheit oder eines Teiles davon durch eine andere gleich-
wertige Sicherheit ist zulässig.
8 20.
(1) Bares Geld ist mit vier vom Hundert von dem auf den Tag der Hinterlegung
folgenden Werktag ab zu verzinsen.
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