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(2) Während der Dauer der Sicherheitsleistung sind die Zinsen für das hinterlegte
bare Geld nur nach Schluß jedes Kalenderhalbjahres auf Verlangen auszuzahlen.
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8 21.
(1) Eine Neufeststellung der Sicherheit hat unter den Voraussetzungen des § 73 des
Besitzsteuergesetzes zu erfolgen.
(2) Gegen einen Neufeststellungsbescheid stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechts-
mittel zu wie gegen den Sicherheitsbescheid. Von einer Neufeststellung kann abgesehen
werden, wenn der nachzufordernde Mehrbetrag an Sicherheit den Betrag von eintausend
Mark nicht übersteigt.
§ 22.
(1) Die Sicherheit oder der zuviel geleistete Teil der Sicherheit ist auf Antrag zurück-
zugeben, wenn
1. die Steuerpflicht erloschen ist (§§ 1, 30 des Gesetzes) und die fällig gewordenen
Steuerforderungen ohne Inauspruchnahme der Sicherheit gezahlt sind,
2. im Falle der Sicherheitsleistung auf Grund des § 11 Nr. 2 des Gesetzes die
Voraussetzungen für die Forderung der Sicherheitsleistung wieder weggefallen sind,
3. der Sicherheitsbescheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder die festgesetzte
Sicherheit im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt wird.
(2) Die Sicherheit ist auf Antrag ferner zurückzugeben, soweit sie infolge eines offen-
baren Versehens zu Unrecht bezahlt worden ist.
(3) Der Rückgabeantrag bedarf, wenn er im Ausland gestellt wird, der Legalisierung
eines deutschen Konsuls.
§ 23.
Die etwa nötige Verwertung der geleisteten Sicherheit zur Deckung fällig gewordener
Steuerforderungen erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 24.
Die Sicherheit haftet zunächst für fällig gewordene Reichssteuerforderungen.
g 26.
Ist einen Monat nach Zustellung des Bescheids (§ 9 des Gesetzes) die Sicherheit
noch nicht geleistet, so hat die Steuerbehörde zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige seinen
dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben hat. Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden
Aufenthalt im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Sicherheitsbescheids