Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 10. 47 
Für die Stiftung sind die nachstehenden 
Satzungen 
1. 
maßgebend: 
Die Stiftung führt den Namen: 
„König Ludwig III. und Königin Marie Therese von Bayern Landes- 
stiftung“ und hat ihren Sitz in München. 
§ 2. 
Die Zwecke der Stiftung sind: 
1. Förderung der Säuglings= und Kleinkinderfürsorge; 
2. Fürsorge für kinderreiche Familien. 
. §3. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus dem Uns übergebenen Kapitale von 
fünf Millionen Mark. Dasselbe ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige Verluste 
sind aus den Renten des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der vom Stiftungsrate zu 
fassenden Beschlüsse zu ersetzen. 
Der Stiftungsrat hat zu beschließen, ob und inwieweit die zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten und zur Erfüllung der Stiftungszwecke etwa nicht benötigten Renten dem 
Grundstockvermögen einzuverleiben oder zur stiftungsmäßigen Verwendung bereit zu halten sind. 
84. 
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem K. Staatsministerium des Innern, welches 
die zum Vollzuge dieser Stiftungssatzungen erforderlichen Anordnungen erläßt. 
Das Staatsministerium des Innern vertritt die Stiftung nach außen in allen recht- 
lichen Beziehungen. 
§ 5. 
Die Ausrichtung der Stiftung behalten Wir dem jeweiligen Könige von Bayern vor. 
Der Stiftungsrat hat für die Ausrichtung gutachtliche Vorschläge zu unterbreiten. 
6. 
Der Stiftungsrat wird gebildet: 
1. aus dem K. Staatsminister des Innern und einem oder mehreren von dem- 
selben ständig oder für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände abgeordneten 
Mitgliedern; 
2. aus je einem Vertreter der Regierungsbezirke.
	        
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