Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

versicherung  der  Arbeiter  liege  im  höchsten  Interesse  der  Gesammtheit,
  des  Staates,  trotzdem  beliesse  es  der  Staat  bei  den
alten  privatrechtlichen  Versicherungsverträgen  der  Arbeiter,  er
stellte  keine  eigenen  Grundsätze  auf,  so  wären  doch  diese  Versicherungsverträge
  zweifellos  trotz  des  öffentlichen  Interesses  nicht
öffentliches  Recht.  Der  Staat  muss  also  positiv  in  irgend  einer
Weise  thätig  werden.

Aehnlich  steht  es  z.  B.  mit  dem  Institute  der  kirchlichen
Vereine.  Setzen  wir  den  Fall,  dass  sich  im  Staate  eine  Secte
bildet.  Der  Staat  behandelt  sie  wie  jeden  anderen  Verein.  Die
Secte  gewinnt  an  Ausdehnung,  sie  wird  eine  Macht  des  öffentlichen
  Lebens,  der  Staat  muss  mit  ihr  rechnen.  Er  setzt  sich
zu  ihr  in  besondere  Beziehung;  er  bevorzugt  sie  vor  den  anderen
religiösen  Vereinigungen  durch  privilegia  favorabilia  und  auch
odiosa,  der  Verein  wird  Corporation  des  öffentlichen  Rechtes.

Die  Interessen,  die  treibenden  Motive  können  natürlich  zu
den  verschiedenen  Zeiten,  und  in  den  verschiedenen  Staaten  sehr
verschiedene  sein,  und  darum  auch  die  Resultate,  die  Stellungnahme.


Eine  solche  intensivere  Stellungnahme  des  Staates  findet  auch
mit  Bezug  auf  die  Simultanverhältnisse  statt.  Der  Staat  begnügt
sich  hier  nicht  mit  den  gewöhnlichen  Normen  für  den  Gebrauch
fremder  Gebäude,  sondern  stellt  eigene  Grundsätze  auf;  er  bethätigt
  seine  Organe  in  einer  besonderen  Weise,  er  stempelt  daher
  diese  Gebrauchsrechte  zu  Instituten  des  öffentlichen  Rechtes.

Solche  besonderen  Grundsätze  sind  z.  B.  die  Präsumtionen
des  preussischen  Landrechts  und  der  bayerischen  II.  Verf.-Beilage,
welche  Streitigkeiten  ausschliessen  sollen.  Daher  regeln  diese
Gesetze  ganz  consequent  das  Institut  nicht  vollständig,  sondern
sie  treffen  bloss  Bestimmungen,  geeignet,  um  Streitigkeiten  auszuschliessen,
  im  Uebrigen  lassen  sie  das  gewöhnliche  Recht  weiter
gelten.

Es  liegt  natürlich  im  Ermessen  des  Staates,  welche  Religions-