Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  63.

München,  den  10.  September  1918.

Inhalt:
Bekauntmachung  vom  4.  September  1918,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  2.  Juli  1917  betrefend.
  —  Bekanntmachung  vom  4.  September  1918,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom

24  März  1917  betreffend  —  Bekanntmachung  vom  4.  September  1918,  Anderung  der  Telegraphenordnung
für  das  Königreich  Bayern,  des  Telephongebührentarifs  für  das  Königreich  Bayern,  der  Bedingungen  fur  die
Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  und  der  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besonderc
Telegraphen  betreffend.

Nuud  000
’  II.2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  2.  September  1918  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert  worden:

1.  Im  §  7  „Postkarten“  erhält  der  Abs.  u#  folgenden  Wortlaut:
VI.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  26.  Juli  1918)  beträgt  für
die  einfache  freigemachte  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Doppelkarte:

im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  77m½  Pf.,
im  sonstigen  Verkehr  Z  .  10  „  „

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