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esth und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 63.
München, den 10. September 1918.
Inhalt:
Bekauntmachung vom 4. September 1918, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 2. Juli 1917 betrefend.
— Bekanntmachung vom 4. September 1918, die Postordnung für das Königreich Bayern vom
24 März 1917 betreffend — Bekanntmachung vom 4. September 1918, Anderung der Telegraphenordnung
für das Königreich Bayern, des Telephongebührentarifs für das Königreich Bayern, der Bedingungen fur die
Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz und der Bestimmungen über Nebentelegraphen und besonderc
Telegraphen betreffend.
Nuud 000
’ II.2.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung
des Reichskanzlers vom 2. September 1918 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen
Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, ergänzt und geändert worden:
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. u# folgenden Wortlaut:
VI. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) beträgt für
die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte:
im Orts= und Nachbarortsverkehr 77m½ Pf.,
im sonstigen Verkehr Z . 10 „ „
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