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11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. n folgenden. Wortlaut:
ln Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einche der Reichsabgabe beträgt:
bis 5 “ einschließlich 15 Pf.,
über 5 „ 100 „ „ 25 „
„ 100 „ 200 „ „ 40 „
„ 200 „ 400 „ „ 50 „
„ 400 „ 600 „ » ««,60»,
600 „ 800 „ 70.
Bei Postanweisungen mit anhangender Kärte zur Enpfangsbestätigung ist auch die
Karte, nach der Gebühr für Postkarten (87, vn), freizumachen.
12. In demselben § (20) ist im Abs. xv 1 und 2 hinter „Postanweisungs=
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten:
einschließlich der Reichsabgabe
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch
den Absender“ ist im Abs. u 2 hinter „Telegramm“ einzuschalten:
und die Reichsabgabe
14. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält
der Abs. 1 folgenden Wortlaut:
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts)
beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe:
freigemacht bis 20 g einschließlich 10 Pf.,
über 20 „250 „ „ . 15 „„
nichtfreigemacht „ 20 „ / .. ..20»,
ubet20».«50» ....30
»·
15. In demselben § (37) ist im Abs. in statt „7 ½" zu setzen:
10
16. Der § 59 einschließlich der Überschrift erhält folgende Fassung:
Horto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck.
§ 59.. 1 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewicht von
50 kg übergeben.
u Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden
Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten.
H An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 J— oder
einen Teil von 300 , mindestens aber 10 Pf. erhoben.
ir Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen
erstattet wie Personengeld (8 54).