Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. n folgenden. Wortlaut: 
ln Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einche der Reichsabgabe beträgt: 
bis 5 “ einschließlich 15 Pf., 
über 5 „ 100 „ „ 25 „ 
„ 100 „ 200 „ „ 40 „ 
„ 200 „ 400 „ „ 50 „ 
„ 400 „ 600 „ » ««,60», 
600 „ 800 „ 70. 
Bei Postanweisungen mit anhangender Kärte zur Enpfangsbestätigung ist auch die 
Karte, nach der Gebühr für Postkarten (87, vn), freizumachen. 
12. In demselben § (20) ist im Abs. xv 1 und 2 hinter „Postanweisungs= 
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch 
den Absender“ ist im Abs. u 2 hinter „Telegramm“ einzuschalten: 
und die Reichsabgabe 
14. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält 
der Abs. 1 folgenden Wortlaut: 
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts) 
beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe: 
freigemacht bis 20 g einschließlich 10 Pf., 
über 20 „250 „ „ . 15 „„ 
nichtfreigemacht „ 20 „ / .. ..20», 
ubet20».«50» ....30 
»· 
15. In demselben § (37) ist im Abs. in statt „7 ½" zu setzen: 
10 
16. Der § 59 einschließlich der Überschrift erhält folgende Fassung: 
Horto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck. 
§ 59.. 1 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewicht von 
50 kg übergeben. 
u Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden 
Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten. 
H An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 J— oder 
einen Teil von 300 , mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
ir Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen 
erstattet wie Personengeld (8 54).
	        
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