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Vereins-Zolltarif
vom 1. Oktober 1870 an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen:
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser
Grenzen belegen sind.
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden
zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke,
Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind,
welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche,
welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute
und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker,
sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung
ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche,
sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.