Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

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Vereins-Zolltarif

vom  1.  Oktober  1870  an.

Erste  Abtheilung.

Bestimmungen  über  die  Einfuhr.

Vorbemerkungen.

Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszolle  frei,  wenn  die  dabei  bezeichneten

  Voraussetzungen  zutreffen:

1)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der  Zollgrenze
durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  innerhalb  dieser
Grenzen  belegen  sind.

2)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte
  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden
zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleidungsstücke,
Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern  sind,
welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederlassen.

3)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,
welche  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß.

4)  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Reisegeräth,  welches  Reisende,  Fuhrleute
und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,
  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung
ihres  Berufes  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,
sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten  Personen
vorausgehen  oder  nachfolgen;  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.