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bis zur Erreichung dieses Gesamtbetrags beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die
Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 gewährt. Wird
der Gesamtbetrag schon durch die Vergütung für die Dienstleistung unter Einrechnung des
Wartegeldes oder Ruhegehalts überschritten, so soll das Wartegeld oder der Ruhegehalt in
der Regel nach Art. 44 Ziff. 3 oder Art. 66 Ziff. 2 des Beamtengesetzes um den Mehr-
betrag gekürzt werden.
3.
1 Den in Ziff. 1 Abs. II der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 bezeichneten
vormaligen Staatsbeamten wird bei ihrer Wiederverwendung im Staatsdienst in der
Regel die Vergütung für die Dienstleistung, dann die Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegs-
teuerungszulage nach Maßgabe der Ziff. 1 gewährt. Soweit diese vormaligen Beamten
neben ihren Gehältern Gehaltszulagen bezogen — wie die vormaligen pragmatischen Be-
amten und die vormaligen nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten nach den
Gehaltsverordnungen vom 11. Juni 1892(G VBl. S. 209) vom 26. Juni 1894/(6WBl. S. 321)
und vom 11. August 1904 (GVBl. S. 336) — sind die Gehaltszulagen dem vor der
Ruhestandsversetzung bezogenen Gehalte hinzuzurechnen. Ziff. 1 Abs. II gilt entsprechend.
u Während der Verwendung in sonstigem öffentlichen Dienste (Ziff. 2 Abs. 1)
erhalten die in Ziff. 1 Abs. II der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 bezeichneten
vormaligen Staatsbeamten beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die Kriegs-
tenerungsbeihilfen nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917.
III Den vormaligen nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten wird in
diesen Fällen eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanmmmachung vom 29. Dezember 1917
nicht gewährt, soweit unter Hinzurechnung der Kriegsteuerungsbeihilfe das Diensteinkommen
(Pension und Vergütung für die Dienstleistung) den Gesamtbetrag übersteigen würde, der
sich aus dem zuletzt bezogenen Gehalte (nebst den Gehaltszulagen) und der unter Zugrunde-
legung der damaligen Gehaltsverhältnisse sich berechnenden Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegs-
teuerungszulage nach den Bestimmungen für die noch im Dienste stehenden Beamten ergibt;
Ziff. 1 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Wird der bezeichnete Gesamtbetrag
schon durch die Vergütung für die Dienstleistung unter Einrechnung der Pension überschritten,
so soll die Pension in der Regel nach § 27 Ziff. 3 der Verordnung vom 26. Juni 1894
(GVBl. S. 321) um den Mehrbetrag gekürzt werden.
1V Für andere vormalige Staatsbeamte und Staatsbedienstete, deren Pension bei Wieder-
verwendung im öffentlichen Dienste zu kürzen oder einzuziehen ist, gilt Abs. III entsprechend.