Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  65.  709

Nr.  2722211I.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Kapitalrentensteuergesetzes.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVl.  S.  427)  zur  Abänderung
des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GVl.  S.  549)  werden  nachstehende

Vorschriften  erlassen:  81.

(Art.  1  des  Anderungsgesetzes,  Art.  1  des  Kapitalrentensteuergesetzes.)

Wie  bei  der  Besteuerung  des  Einkommens  (§  4  der  Bek.  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
zur  Abänderung  des  Eink  St  Gess,  Gl.  1918  S.  688)  bleiben  auch  bei  der  Besteuerung
  der  Kapitalrenten  die  Gewinnanteile  aus  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
mit  zwei  Fünfteln  ihres  Betrags  außer  Ansatz.  Diese  nicht  besteuerten  zwei  Fünftel  der
Gewinnanteile  haben  als  steuerbare  Kapitalrenten  im  Sinne  des  Art.  4  Abs.  I  Ziff.  3  und
des  Art.  9  des  Kapitalrentensteuergesetzes  zu  gelten.  «

§2.
(Art.2desÄndGcf-,Art.9deöKapStGef.)

Wegen  der  von  der  Zurechnung  ausgenommenen  Einkünfte  wird  auf  §  5  der  Bek.
zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  St  Ges.  verwiesen.

§  3.
(Art.  3  des  And  Ges.,  Art.  16  Abs.  I,  18  Abs.  I  des  KapStWef.)

1  Auf  Grund  der  Verfügung  der  Staatsregierung  zu  Art.  36  Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes
  (§  7  der  Bek.  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  St  Ges.)
erfolgt  die  Veranlagung  der  Pflichtigen  mit  Einkünften  und  Erträgen  aus  Kapitalvermögen,
  wenn  diese  Einkünfte  und  Erträge  für  sich  allein  oder  zusammen  mit  Berufseinkünften
  auf  nicht  mehr  als  3000  .K  festzusetzen  sind,  nunmehr  durch  das  Rentamt.
Wenn  jedoch  neben  diesen  Einkünften  und  Erträgen  aus  Kapitalvermögen  Einkünfte  aus
der  Forstwirtschaft  (gleichviel  von  welcher  Höhe)  oder  aus  Grundstücken  im  Gesamtumfange
von  mehr  als  ein  ha  oder  aus  Hausbesitz  in  der  Höhe  von  mehr  als  300  +  oder
Einkünfte  oder  Erträge  aus  Gewerbebetrieb  in  der  Höhe  von  mehr  als  600  M  oder
Betriebskapital  in  der  Höhe  von  mehr  als  2000  &  in  Frage  kommen  können,  so  bleibt
in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  auch  die  Veranlagung  der  auf  nicht
mehr  als  3000  .“  festzusetzenden  steuerbaren  Einkommen  dem  Steuerausschusse  vorbehalten.