Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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u  In  den  Fällen,  in  denen  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  erfolgt,  richtet  sich  die
Berufung  unmittelbar  gegen  diese  Veranlagung.  Der  Steuerausschuß  wird  mit  solchen
Veranlagungen  nur  insoweit  befaßt,  als  das  Rentamt  die  Berufung  für  unbegründet
erachtet  und  die  Veranlagung  nicht  abändert.

München,  den  3.  September  1918.

„  v.  Sreunig.  Dr.  v.  Brettreich.

 

Nr.  272221V.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes.
Kl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVBl.  S.  425)  zur  Abänderung
des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  (GWVhl.  S.  581)  werden  nachstehende  Vorschriften
  erlassen.

§  1.

(Art.  1  des  Abänderungsgesetzes,  Art.  20  Abs.  I  des  Umlagengesetzes.)

Nach  der  bisherigen  Fassung  des  Art.  20  Abs.  I  konnte  es  zweifelhaft  erscheinen,  ob
im  Falle  einer  Verpachtung  oder  der  Nutznießung  von  Grundvermögen  durch  eine  andere
Person  als  den  Eigentümer  die  Gemeinde,  der  die  Umlagenberechtigung  hinsichtlich  der
Erträge  aus  dem  Grundvermögen  zusteht,  auch  anteilsberechtigt  ist  hinsichtlich  der  Einkommensteuer,
  die  der  Pächter  oder  Nutzuießer  für  seine  aus  diesem  Grundvermögen  erzielten
Einkünfte  zu  entrichten  hat.  Durch  die  neue  Fassung  wird  diese  Umlagenberechtigung  außer
Zweifel  gestellt.

8  2.  8

(Art.  2  des  And  Ges.,  Art.  23  Abs.  J,  27  Abs.  II  des  UmlGes.,
88  63,  64,  92  der  Vollzugsanweisung  zum  Umlagengesetze.),

1  Die  Staatsregierung  hat  von  der  im  Art.  36  Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes
vom  17.  Angust  1918  erteilten  Ermächtigung  nur  in  beschränktem  Umfange  Gebrauch
gemacht.  Die  im  Vollzuge  dieser  Bestimmung  getroffene  Verfügung  (§  7  der  Bek.  zum
Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  t  Ges.,  GBl.  1918  S.  690)  behält
die  von  Amts  wegen  erfolgenden  Steuerausscheidungen  in  allen  Fällen  dem  Steuerausschusse
vor.  Die  Einfügung  des  Art.  36  des  Eink  St  Ges.  in  Art.  23  Abs.  I  des  UmlGes.  bringt
daher  keine  Anderung  des  Verfahrens  bei  der  Steuerausscheidung  von  Amts  wegen.