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84.
(1) Nach Anleitung der Muster 1 und 2 sind Steuerlisten anzulegen. Das Muster 1 Ermittlung
ist für die Einzelpersonen (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste A), das Muster 2 für die der Abgabe-
pflichtigen und
Gesellschaften (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste B) bestimmt. #
(2) Die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden tragung in die
Gesellschaften und ihre Eintragung in die Steuerliste B hat alsbald zu erfolgen; die Er- Steuerlisten.
mittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden Einzelpersonen %
und ihre Eintragung in die Steuerliste A hat zu erfolgen, sobald dies nach dem Stande
der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Steuerveranlagung möglich ist.
§ 5.
In die Steuerliste A sind jedenfallt die Personen aufzunehmen, welche die Voraus-
setzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §8 1, 2 des Gesetzes erfüllen und außer-
dem bei der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Einkommensteuerver-
anlagung mit einem steuerpflichtigen Einkommen von zusammen (88 8, 9) mindestens
14000 Mark veranlagt worden sind oder in den Fällen der §§ 9, 11, 12 des Gesetzes
vermutlich ein Kriegseinkommen in dieser Höhe haben, oder bei denen nach den Vorschriften
des Besitzsteuergesetzes auf den 31. Dezember 1916 ein Vermögen von mindestens 101 000 4
festgestellt oder im Falle des § 16 des Gesetzes für den 31. Dezember 1917 das Vor-
handensein eines Vermögens von mindestens 101 000 NK zu vermuten ist.
§ 6.
Gesellschaften der im § 20 des Gesetzes bezeichneten Art sind in die Steuerliste B
aufzunehmen. Die Aufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnisse der Gesell-
schaft dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht, daß sie zu der Kriegs-
abgabe nicht zu veranlagen sind. k
§ 7.
(1) Mit dem Mehreinkommen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche die Kriegsabgabe
Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §8 1, 2 des Gesetzes und außer= vom Mehr-
dem bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung die Voraussetzungen eintommen.
der persönlichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der Landsei steuergesetze erfüllen.
(2) Als Friedenseinkommen wird stets ein Mindestbetrag von 10000 Mark an-
genommen. Die ersten 3000 Mark des Mehreinkommens bleiben immer abgabefrei.
Abgabepflichtiges Mehreinkommen (§ 13 des Gesetzes) ist sonach das auf volle Tausende
nach unten abgerundete und um den abgabefreien Betrag von 3000 Mark gekürzte Mehr-
einkommen.
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