Nr. 66. 717
8 11.
War jemand bei der Feststellung des Friedenseinkommens nur beschränkt einkommen-
steuerpflichtig und ist er später unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, so findet
§ 5 des Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Veranlagung mindestens das der
beschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfene Einkommen als Friedenseinkommen zugrunde
gelegt wird. 8 12.
(1) Ist das Kriegseinkommen von Ehegatten nach § 11 des Gesetzes zusammen-
zurechnen und hat eine Zusammenrechnung der Friedenseinkommen nicht stattgefunden, so
gilt als Friedenseinkommen die Summe des festgestellten oder gemäß §§ 5 und 6 des
Gesetzes oder gemäß § 11 nachträglich zu ermittelnden Einkommens jedes der beiden Ehegatten.
(2) War dagegen das Friedenseinkommen der Ehegatten zusammengerechnet worden
und sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung bei der Feststellung des Kriegs-
einkommens nicht mehr gegeben, so ist das frühere Einkommen nachträglich für jeden Ehe-
gatten gesondert zu ermitteln und als Friedenseinkommen zugrunde zu legen.
§ 13.
Verzieht ein Abgabepflichtiger aus einem Bundesstaat, in dem gemäß § 8 Satz 2
des Gesetzes die Jah: anlagung für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend ist, in einen
Bundesstaat, in dem die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918 maßgebend ist, und
liegt infolgedessen für ihn in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts
keine Jahresveranlagung für 1919 und in dem Bundesstaate des neuen Wohnsitzes oder
Aufenthalts keine Jahresveranlagung für 1918 vor, so ist der Ermittlung des Kriegs-
einkommens die in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts erfolgte
Jahresveranlagung für 1918 zugrunde zu legen.
814.
(1) Ist die landesrechtliche Eink steuerveranlagung durch eine andere Behörde als
durch die für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständige Behörde erfolgt, so hat die
Einkommensteuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende Einkommensfeststellung mitzuteilen.
(2) In den Fällen des § 12 des Gcsetzes kann die Feststellung des Kriegseinkommens,
in den Jällen des § 5 des Gesetzes und des § 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
kann die Fes stellung des Friedenseinkommens und in den Fällen des § 11 der Aus-
führungsbestimmungen kann die nach Maßgabe der Bestimmungen im § 5 des Gesetzes
erfolgte Feststellung des Friedenseinkommens durch die im § 36 des Gesetzes vorgesehenen
Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid angefochten werden. In allen übrigen Fällen kann