rseh-und Verurhuunngs-giall
für das
Königreich Bayern.
* 41.
München, den 6. Juli 1880.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 22. Juni 1880, den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes
betressend. — Bekanntmachung vom 4. Juli 1880, die Aufhebung der zwischen Bayern und Württemberg
bestebenden llebereinkunft vom Jahre 1826 wegen Verhütung der Forslfrevel in den Grenzwaldungen betreffend.
— Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes
betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeuwern.
Zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung, bei welchen die unter Ziff. I bis einschließlich
IV der Bekanntmachung vom 3. Mai 1879 gleichen Betreffs (Ges.= u. V.-Bl.
Nr. 26) getroffenen Bestimmungen beachtet werden müssen, tritt vom 1. Juli l. J. an
die im Betriebe der Eisenwerks-Gesellschaft Maximilianshütte stehende Zweigbahn
Haidhof — Maximilianshütte hinzu.
München, den 22. Juni 1880.
Irhr. v. Crailsheim.
Der General-Secretär,
Dr. v. Prestele.
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