Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in 
het ##vier Ausfertigungen nach Muster 13 zu beantragen. 
—** (3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor 
der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin —W 19 mit dem Ersuchen, die Stücke 
unmittelbar der Hebestelle zuzustellen. 
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden 
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem 
Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und 
der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, 
Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden. 
Von den übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf 
und Annahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die 
andere der Reichshauptkasse zuzustellen. 
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Aus- 
fertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung an 
das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zins- 
scheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten 
Annahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. 
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von 
der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshauptkasse 
als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ abzuliefern. 
(7) Die nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund 
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden 
Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten 
Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt. 
8 41. 
Rest- (1) Sind am 31. März 1920 beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs die 
nachweisung= zum Soll gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so 
sind die Rückstände in eine besondere Restnachweisung fürKriegsabgabe 1918 einzutragen und 
dort weiter abzuwickeln. 
ger 1#— (2) Die Restnachweisung wird nach Muster 14 geführt. Von einem an der Kassen- 
M führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu be- 
scheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die 
Restnachweisung übertragen worden sind. 
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche zu buchen.
	        
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