Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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§ 47. 
Abrechnung (1) über den Ertrag der Kriegsabgabe 1918 ist von den durch die Landesregierung 
grüen en bestimmten Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung 
und Auf. der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“ 
stellung der abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind 
—*is ferner besondere monatliche und vierteljährliche Übersichten der Einnahme an Kriegsabgabe 
1918 aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe 1918 einschließlich 
der Nacherhebungen (Spalte 11 des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs) nach Abzug der 
Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche) sowie 
der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung. 
(§ 46) ergeben. 
(2) Die Übersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden 
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen 
können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden. 
§ 48. 
Die Landesregierung kann die den Oberbehörden in §§ 40 und 44 übertragenen 
Geschäfte anderen als den im § 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bestimmten 
Behörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichs- 
kanzler mitzuteilen.
	        
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