Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel  XV.

An  Stelle  des  Art.  24  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  24.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffes,  dann  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,
in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  8
bis  11,  14  bis  17,  19  bis  23a  entsprechende  Anwendung.

Artikel  24a.
Die  Vorschriften  der  Art.  8  bis  12,  14  bis  17,  19  bis  23  a  finden  entsprechende
Anwendung  in  dem  Verfahren
1.  der  vom  Konkursverwalter  beantragten  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  (§§  172  bis  174  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung):
2.  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  Antrag  des  Erben  (§§  175
bis  179  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);
3.  der  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (§§  180
bis  184  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);
4.  der  nach  den  Art.  161,  163,  164  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869
stattfindenden  gerichtlichen  Versteigerung  eines  Bergwerkes  oder  einer  Anlage,
auf  welche  die  Vorschrift  des  Art.  221  des  erwähnten  Gesetzes  Anwendung  findet;
5.  der  im  Art.  232  Abs.  2  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  des  Art.  166  des
Ausführungsgesetzes  zum  Birgerlichen  Gesetzbuche  vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung
  eines  unbeweglichen  Kuxes.

Artikel  XVI.
Abschnitt  III  erhält  die  Ordnungsnummer  „II“.  In  der  lleberschrift  werden  die
Worte:  „der  streitigen  Rechtspflege“  gestrichen.
Die  Untertitel  zu  diesem  Abschnitte  „A,  B,  C  und  D“  werden  gestrichen.
Vor  dem  Art.  25  wird  nachstehender  Art.  24  b  eingeschaltet:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet,  auch  soweit  das  Verfahren  landesgesetzlich
geregelt  ist,  hinsichtlich  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  das  Reichs-Gerichtskostengesetz
  Anwendung,  sofern  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  oder  in
Staatsverträgen  ein  Anderes  bestimmt  ist.