Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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IV. Bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs waren als wirkliche Reservekontenbeträge 
nachgewiesen: 
(Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten) Mark 
  
  
  
Welche Abschreibungen und Reservestellungen sind vorgenommen und auf welche Konten? 
Sind in dem Kreditorenkonto irgendwelche Rücklagen enthalten, zu welchem Zwecke und 
in welchem Betrage? · 
Diese Fragen sind nötigenfalls auf besonderer Anlage zu beantworten. 
V. Für die Berechnung der Abgabe kommen nach §§ 22, 24, 30 des Gesetzes, 88 17, 18, 20 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 noch die nachstehend angeführten Verhältnisse 
in Betracht: « 
VlVondemunterllbangefühttenBilanzgewinnehabendienachstehendeinzelnaufk 
geführten Beträge zu den näher bezeichneten ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt Verwendung gefunden und es wird 
die Freilassung dieser Gewinnbeträge beantragt: 
Zur Beachtung: Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem Geschäfts- 
gewinne nicht abgesetzt werden. Die Kriegssteuer ist dem Geschäftsgewinne hinzuzurechnen, wenn 
sie aus laufenden Mitteln bezahlt ist. (§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.) 
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind. 
Steuererklärungen ohne Unterschrifit: í í í , í, 
gelten als nicht abgegeben. (Firma und Unterschrift der zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten) 
 
	        
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