Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

754 
Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Biner neuerungk 
scheinnd⅝. *) 
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer 
Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuld- 
buchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichs- 
schuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 einen Antrag auf Übertragung 
seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles 
derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung 
der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die 
Annahmestellen und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Abgabepflichtigen kostenfrei verabfolgt. 
Die Kriegsanleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden 
Kriegsabgabe den Annahmewert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine 
bare Herauszahlung auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen wird, 
unter Vorlegung des Steuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zusendung des Abgabe- 
betrages oder durch Übergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über ein- 
gelieferte Stücke der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von 
Schuldbuchforderungen auf das Konto der Reichatasse zu erfolgen. 
Gegen den Steuerbescheid istdtdtdd. binnen 
zulässig. D ist 
anzübringen. 
Durch die Einlegung d wird die Zahlung der fälligen 
Abgabe nicht aufgehalten 
(Unterschrift 
Von Ihren Angaben ist in folgenden Punkten abgewichen worden: 
*.) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.