Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 66. 755 
  
Besitzsteuerantt ....·................................. W 
für Gesellschaften. 
Nrer. der Steuerliste B (Ausfihrungsbestimmungen § 20) 
n 
Nrr. des Kriegsabgabe-1918-Sollbuchs. ung s 
  
E allen Zahlungen und Eingaben anzugeben. 
TKriegsabgabe für das Rechnungesahr 1918. 
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnunesjahr 1918 
vom 26. Juli 1918 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe aff.. . Pf. 
festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Die Kriegsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- 
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt 
angenommen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen 
sowie die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten und achten 
Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab werden zum Neunwert, die nicht auslosbaren 
viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 
1. Oktober 1918 ab zum Werte von 96,50 & für je 100 + Nennwert angenommen. Sind 
Zinsen für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert 
sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor 
dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit 
Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse 
übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegs- 
abgabe 1918 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs.
	        
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