Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

eseh und Vererdumzsguat 
für dos 
Königreich Bayern. 
Nr. 67. 
München, den 26. September 1918. 
„m2 Inhalt: J 
Königliche Verordnung vom 21. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegs. 
abgabe für das Rechnungsjahr 1918. — Bekanntmachung vom 233. Seplember 1918 zum Vollzuge des 
Gesetzes über einc außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. 
Nr. 25100. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918. " 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, mit Bezug auf §§ 33 Abs. 2, 36 des Gesetzes über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 (R#l. S. 964), §§ 49 und 63 
Abs. 2 des Besttzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Rl. S. 524) sowie auf die zu diesen 
Gesetzen ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Als Oberbehörden werden die Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt.
	        
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