Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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II. Verfahren bis zur Erlassung des Steuerbescheids. 
85. 
Die Vorbereitung der Veranlagung beginnt mit der Ermittelung der Gesellschaften, 
die nach den verschiedenen dem Rentamte zur Verfügung stehenden Behelfen insbesondere 
nach der Kriegssteuerliste B (Muster 2 zu § 5 der Kriegssteuer-Ausführungebestimmungen) 
für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in 
Frage kommen (8§ 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 26. Juli 1918). 
Diese Ermittelung und die Eintragung der Gesellschaften in die Steuerliste hat alsbald zu 
erfolgen. Die Steuerliste ist nach dem Muster 2 zu § 4 der Ausführungsbestimmungen 
anzulegen. 1 
86. 
1 Bis zum 30. September 1918 hat das Rentamt eine öffentliche Aufforderung zur 
Abgabe der Steuererklärungen der Gesellschaften zu erlassen. Hierbei ist das als Anlage I 
beigereihte Muster zu benützen. 
I1 Dies hat in der in § 6 der Vollzugsbekanntmachung zum Besigsteuergesetze bezeichneten 
Weise zu geschehen. " 
§ 7. 
1 Die Steuererklärung der Gesellschaften ist unter Benützung des Musters 3 zu § 25 
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober 1918, für 
Gesellschaften, deren viertes Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, 
innerhalb sechs Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs abzugeben. 
II Im übrigen gelten für die Steuererklärungen siungemäß die Vorschriften der §§ 7 
Abs. II, 8 und 10 der Vollzugsbekauntmachung zum Besitzsteuergesetze. 
88. 
Die Grundlagen für die Berechnung der außerordentlichen Kriegsabgabe werden durch 
die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41, 88 des Einkommensteuergesetzes und der 88 563 
bis 56 der Vollzugsvorschriften hierzu gebildeten Steuerausschüsse festgesetzt. 
II Für das Verfahren bei den Steuerausschüssen kommen die Vorschriften der 88 24 
Abs. I, II Satz 1, III, IV, 25 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitsteuergesetze sinngemäß 
zur Anwendung. 
§ 9. 
Wird Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 32 oder Anwendung des § 40 des 
Gesetzes beantragt, so sind die Verhandlungen, für jeden Steuerfall gesondert, durch die 
Regierungsfinanzkammer dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen (5 30 Abs. 2, 3, 
§ 31 der Ausführungsbestimmungen).
	        
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