Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 67. 785 
§8 17. 
1 Die Erstattung der bei ihrer Entrichtung nicht bar eingezahlten Kriegsabgabe erfolgt 
durch Ausreichung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des 
Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahmewerts. Für das Verfahren bei der Er- 
stattung sind die Vorschriften des 8 40 der Ausführungsbestimmungen maßgebend. 
un Können die von der Reichsbank bezogenen Wertpapiere nicht alsbald an den Empfangs- 
berechtigten ausgehändigt werden, so sind sie bis zur Hinausgabe wie hinterlegte Wertpapiere 
u behandeln. . 
V. Kassenbücher. 
8 18. 
1 Die Feststellungsbescheinigung auf dem Titelblatte des Sollbuchs (nach § 33 Abs. 2 
der Ausführungsbestimmungen) erfolgt durch den Rentamts= oder Kassenabteilungsvorstand. 
I1 Gelegentlich der in § 21 dieser Vorschriften erwähnten Prüfung hat der mit der 
Prüfung betraute Beamte die Feststellungsbescheinigung nach Prüfung als richtig zu bestätigen 
und hiervon auf dem Titelblatte den Vermerk: „Geprüft und festgesetzt aaf . M“ 
mit Namensunterschrift zu machen. 
VI. Verrechnung und Ablieferung. 
8 19. 
Die eingezahlten Kriegsabgaben werden nach Eingang im Einnahmebuche verbucht, 
das nach Muster 7 zu § 34 der Ausführungsbestimmungen zu führen ist. 
8 20. 
1 Das Einnahmebuch ist am letzten Werktag eines jeden Monats abzuschließen. 
un Das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe einschließlich der Nacherhebungen (Spalte 11 
des Einnahmebuchs) nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zum Ein- 
nahmebuche) sowie der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung 
und Erhebung (§ 41 des Gesetzes, § 46 der Ausführungsbestimmungen) sind in die 
monatlich und vierteljährlich zu erstellenden allgemeinen Reichesteuerübersichten aufzunchmen 
(8 47 der Ausführungsbestimmungen). 
Die Abrechnung der Rentämter mit den Kreiskassen, die Abrechnung der Kreiskasse 
mit der Staatshauptkasse und die Abrechnung der letztgenannten Kasse mit der Reichshaupt- 
kasse hat nach § 9 der Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichs- 
hauptkasse und den Landeskassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352) 
vierteljährlich zu erfolgen.
	        
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