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w Für diese Abrechnungen sind die Vorschriften in § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 6 der
Ausführungsbestimmungen zu beachten.
V Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis-
kassen in den allgemeinen Kassenbüchern.
VI Für die Restnachweisung ist das Muster 14 zu § 41 Abs. 2 der Ausführungs-
bestimmungen zu benützen.
VII. Prüfungsverfahren.
§ 21.
1 Wegen der Nachprüfung der Sollbücher der Restnachweisungen und der Einnahme-
bücher nebst den dazugehörigen Belegen durch die Negierungsfinanzkammern wird auf § 44
der Ausführungsbestimmungen verwiesen.
. Bei der Prüfung ist auch festzustellen, ob die während des Rechnungsjahrs erstatteten
monatlichen und vierteljährlichen Ubersichten mit den Abschlüssen des Einnahmebuchs über-
einstimmen und ob die Vorschriften der §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 6 der Ausführungs-
bestimmungen beachtet sind.
l Die Prüfung hat auch die Feststellungsbescheinigung nach § 33 Abs. 2 der Aus-
führungsbestimmungen und die Uberträge in die Restnachweisung (§ 41 Abs. 2 der Aus-
führungsbestimmungen) zu prüfen und den Befund auf dem Titelblatte des Sollbuchs zu
bestätigen (ogl. S 18 Abs. II dieser Vorschriften).
VIII. Kosten
§ 22.
Wegen der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften des § 42 der Vollzugs=
bekanntmachung zum Besitzsteuergesetz Anwendung.
B. Mußerorbentliche Kriegsabßgabe der Einzelpersonen.
§ 23.
1 Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler wird bestimmt, daß als Einkommensteuer-
veranlagung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für
das Rechnungsjahr 1918 die Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1915 und
als Einkommensteuerveranlagung nach § 8 jene für das Steuerjahr 1919 maßgebend ist.
I Die weiteren Anordnungen wegen der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegs-
abgabe bleiben vorbehalten.
München, den 23. September 1918.
v. Breunig.