Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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w Für diese Abrechnungen sind die Vorschriften in § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 6 der 
Ausführungsbestimmungen zu beachten. 
V Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis- 
kassen in den allgemeinen Kassenbüchern. 
VI Für die Restnachweisung ist das Muster 14 zu § 41 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen zu benützen. 
VII. Prüfungsverfahren. 
§ 21. 
1 Wegen der Nachprüfung der Sollbücher der Restnachweisungen und der Einnahme- 
bücher nebst den dazugehörigen Belegen durch die Negierungsfinanzkammern wird auf § 44 
der Ausführungsbestimmungen verwiesen. 
. Bei der Prüfung ist auch festzustellen, ob die während des Rechnungsjahrs erstatteten 
monatlichen und vierteljährlichen Ubersichten mit den Abschlüssen des Einnahmebuchs über- 
einstimmen und ob die Vorschriften der §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 6 der Ausführungs- 
bestimmungen beachtet sind. 
l Die Prüfung hat auch die Feststellungsbescheinigung nach § 33 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen und die Uberträge in die Restnachweisung (§ 41 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen) zu prüfen und den Befund auf dem Titelblatte des Sollbuchs zu 
bestätigen (ogl. S 18 Abs. II dieser Vorschriften). 
VIII. Kosten 
§ 22. 
Wegen der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften des § 42 der Vollzugs= 
bekanntmachung zum Besitzsteuergesetz Anwendung. 
B. Mußerorbentliche Kriegsabßgabe der Einzelpersonen. 
§ 23. 
1 Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler wird bestimmt, daß als Einkommensteuer- 
veranlagung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für 
das Rechnungsjahr 1918 die Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1915 und 
als Einkommensteuerveranlagung nach § 8 jene für das Steuerjahr 1919 maßgebend ist. 
I Die weiteren Anordnungen wegen der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegs- 
abgabe bleiben vorbehalten. 
München, den 23. September 1918. 
v. Breunig.
	        
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