Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Strasbestimmungen. 
Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabepflichtigen wissentlich der 
Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver- 
kürzung der Abgabe herbeizuführen, wird mit Geldstrafe bis zun fünffachen Betrage 
der gefährdeten Abgabe bestraft. In solchen Fällen kann neben der Geldstrafe auf 
Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe auch auf 
verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen 
oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, gemacht worden 
sind und wenn der Abgabebetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
gefährdet worden ist, mindestens 500 ¾ ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige oder der 
Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der 
Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. Bei einer Steuergefährdung 
dieser Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Ver- 
urteilten öffentlich bekannt zu machen ist. 
., den 191 
K. Rentamt 
(Siegel).
	        
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