Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 68. 791 
(2) Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Be- 
trage von O0,/5 bis O000 Mark sind sie in olivgrüner, im Betrage von 1,0 
bis 6 Mark in blauer Farbe mit rötlichem Untergrunde hergestellt. In 
der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem 
Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes 
Band mit der Inschrift „Deutscher Wechselstempel“ zieht. Die Marken 
im Betrage von 12 bis 600 Mark sind in graugrüner und violetter 
Farbe mit braunem Schutzdruck hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler 
und über diesem sowie mehrfach am Rande mit der erwähnten Irschrift 
versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des 
Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämtliche 
Marken den Vordruck „den“ zur Anbringung des Entwertungsvermerks 
gleichfalls in schwarzer Farbe. 
b. Im § 3 Abs. 3 ist das Wort „grüner“ durch das Wort „olivgrüner“ zu 
ersetzen. « 
2. Im § 4 Satz 2 sind statt der Zahlen „10, 20 und 30“ die Zahlen „15, 30 
und 45“ zu setzen. 
3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als Satz 2 angefügt: 
Die obersten Landesfinanzbehörden können diese Befugnis auf Behörden 
übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind. 
4. Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt: 
(3) Für abgelöste oder ausgeschnittene entwertete Stempelmarken wird weder 
in den Fällen des § 10 noch in den Fällen des § 12 Erstattung oder Umtausch gewährt. 
B. 
Zeflimmungen 
über den 
Ersatzces Steuerwerts derauher Geltunggesetzten, nockungehrauchten Weckselstempelzeichen. 
Für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung 
des Wechselstempelgesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten 
Wechselstempelmarken und Wechselvordrucke werden folgende Bestimmungen getroffen:
	        
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