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1. Die bisher im Gebrauche gewesenen Wechselstempelmarken und gestempelten Wechsel-
vordrucke verlieren mit dem 1. Oktober 1918 ihre Geltung. Ersatz des Steuerwerts der
an diesem Tage in den Händen von Steuerpflichtigen noch vorhandenen ungebrauchten Marken
und Vordrucke wird nur geleistet, wenn er spätestens bis zum 31. Dezember 1918 bei
einer Postanstalt beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
2. Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken und Vordrucken ist schriftlich
oder mündlich bei einer bisher zum Vertriebe von Wechselstempelmarken des in Betracht
kommenden Steuerwerts zuständigen Postanstalt unter Überreichung der Wertzeichen zu stellen.
Der Ersatz wird, nachdem die Postbehörde festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht
sind, ohne weitere Anweisung durch Umtausch der ungebrauchten nicht beanstandeten Marken
und Vordrucke gegen Marken und Vordrucke der neuen Werte geleistet. In der Regel
werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke im Umtausch abgegeben.
Wenn es sich um Beträge handelt, die durch Umtausch von Marken und Vordrucken nicht
voll gedeckt werden können, so hat der Antragsteller erforderlichenfalls den Unterschiedsbetrag
durch bare Zuzahlung zu begleichen. Eine bare Herauszahlung durch die Postbehörde findet
nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Postbehörde statt.
3. Die Postbehörde kann verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen
Bogen zu je 50 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 5 Stück unmittelbar neben-
einander und gegebenenfalls in Bogen von je 50 Stück zu je 10 unmittelbar untereinander
geordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht
werden, ferner, daß jeder Papierbogen mit dem Stempel oder dem Namen des Antragstellers
gekennzeichnet werde.
4. Die gegen Ersatz des Stenerwerts durch Umtausch zurückgenommenen und die beie
den Postanstalten vorhandenen, bisher gültig gewesenen Wechselstempelmarken und Wechsel-
vordrucke sind in Gegenwart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter
sein soll, zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen.