Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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I. Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag, zur Besitzstener und zu Kriegsabgaben. 
§ 1. 
1 Die Anfechtung des rentamtlichen Veranlagungs-, des Steuer= und des Feststellungs- 
bescheids, die Frist für die Anfechtung und das Verfahren bemessen sich nach den bisherigen 
Vorschriften. 
Gegen den Bescheid der Berufungskommission ist die Rechtsbeschwerde an den Reichs- 
finanzhof nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern (ReBl. S. 959) 
gegeben. 
I! Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof steht auch der Regierung, Kammer der 
Finanzen, zu. 
II. Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Erbschaftssteuern, 
Umsatzstenern, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgaben, Abgaben vom Personen= und 
Güterverkehr oder zur Kohlenstener. 
§ 2. 
! Gegen Abgabenfestsetzungen und Steuerbescheide, die die Veranlagung oder die Heran- 
ziehung zu Erbschaftssteuern, Umsatzsteuern, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgaben, 
Abgaben vom Personen= und Güterverkehr oder zur Kohlensteuer betreffen, ist Beschwerde 
an die Oberbehörde (Regierungsfinanzkammer, Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern) zulässig. 
I! Ist die Abgabe mittels Markenverwendung oder in sonstiger Weise ohne vorherige 
amtliche Festsetzung entrichtet, so entscheidet auf Antrag des Pflichtigen die Oberbehörde 
über die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe. 
§ 3. 
1 Die Beschwerde (§ 2 Abs. I) ist binnen einer Frist von einem Monat von der Be- 
kanntgabe des Steuerbescheids oder der Abgabenfestsetzung an bei der Steuerstelle, die die 
Abgabe festgesetzt oder den Bescheid erlassen hat, oder bei der Oberbehörde schriftlich oder 
zu Protokoll einzulegen. Die Einlegung bei einer anderen Behörde schadet nicht, wenn die 
Beschwerde rechtzeitig bei einer der in Satz 1 bezeichneten Behörden eingegangen ist. 
Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die 
Beschwerdefrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
	        
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