Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 69. 795 
in Für die Versäumung der Beschwerdefrist gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer 
Notfrist. 
IV Erachtet die Steuerstelle, deren Abgabenfestsetzung oder Bescheid angefochten wird, die 
Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde der 
Oberbehörde vorzulegen. 
84. 
In den Fällen des § 2 Abs. II ist der Antrag schriftlich oder zu Protokoll der 
Oberbehörde zu stiellen. 
§ 5. 
1 Die Oberbehörde hat den Sachverhalt von Austs wegen zu ermitteln und zu prüfen. 
Sie ist an Anträge des Pflichtigen nicht gebunden. 
!1 Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. Gemeinsame Beratung findet 
nicht statt. 
§ 6. 
Der Bescheid der Oberbehörde ist mit Gründen zu versehen und hat eine Rechtsmittel- 
belehrung zu enthalten. Er unterliegt der Kostenpflicht nach Maßgabe der Vorschriften des 
Kostengesetzes. 
1 Die Zustellung des Bescheids erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
über die Zustellungen vom Amts wegen. 
§ 7. 
1 Gegen die Entscheidung der Oberbehörde findet, soweit in Reichsgesetzen nichts anderes 
bestimmt ist, die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof nach Maßgabe des Gesetzes vom 
26. Juli 1918 statt. 
I Die Oberbehörde hat der Beschwerde abzuhelfen, wenn sie diese für begründet erachtet. 
Schlußvorschrift. 
88B. 
1Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
I! Soweit in den Fällen des § 2 eine Frist für Beschwerden an die Oberbehörde nach 
dem bisherigen Rechte nicht bestand, beginnt die Beschwerdefrist des § 3 mit dem 
1. Oktober 1918. Hat die Frist nach den bisherigen Vorschriften mehr als einen Monat 
betragen, so bewendet es bei den bisherigen Vorschriften, sofern die Rechtsmittelfrist am 
1. Oktober 1918 in Lauf gesetzt war.
	        
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