Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 70. 799 
3. 
1 Stirbt ein Beamter im Ruhestande im September lfd. Is. vor der Auszahlung der 
einmaligen Kriegsteuerungszulage, so wird seiner Witwe oder, wenn er eine Witwe nicht 
hinterläßt, seinen Kindern, bei denen die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom 
19. Juni lfd. Is. Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II vorliegen — beim Vor- 
handensein mehrerer zu gleichen Teilen — die einmalige Kriegsteuerungszulage verabfolgt, 
die sich für den Verstorbenen berechnen würde. 
u Stirbt eine Beamtenwitwe im September lfd. Is. vor der Auszahlung der einmaligen 
Kriegsteuerungszulage, so erhalten ihre Kinder, soweit bei ihnen die Voraussetzungen der 
Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II 
gegeben sind, zu gleichen Teilen die einmalige Kriegsteuerungszulage, die sich für die 
Beamtenwitwe berechnen würde. 
III In allen übrigen Fällen sowie in den Fällen nach Abs. I und II daun, wenn dies 
für die Beteiligten günstiger ist, berechnet sich die einmalige Kriegsteuerungszulage der 
Beamtenwitwen und Beamtendoppelwaisen nach der Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen an- 
gewiesen ist oder anzuweisen sein wird. Abgesehen von den in Abs. I und II bezeichneten 
Fällen wird eine einmalige Kriegsteuerungszulage nicht mehr ausbezahlt, wenn der Empfangs- 
berechtigte (Beamte im Ruhestand oder Beamtenhinterbliebene) vor Fälligkeit der einmaligen 
Kriegsteuerungszulage (Ziff. 1) gestorben ist. 
Hat ein Beamter die einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 
14. September lfd. Is. (GVBl. S. 681) erhalten, so gebührt weder ihm noch seinen 
Hinterbliebenen eine einmalige Zulage nach dieser Bekanntmachung. 
4. 
1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird im allgemeinen ohne besondere Anweisung 
von den Vorständen derjenigen Kassen, welche die den Beteiligten angewiesenen Kriegsteuerungs- 
beihilfen auszuzahlen haben, auf dem gleichen Formblatte festgesetzt, auf dem die Kriegs- 
teuerungsbeihilfe festgesetzt wurde. Sie wird in der Regel mit der Kriegsteuerungsbeihilfe 
für Oktober 1918 am Schlusse des laufenden Monats oder zu Beginn des Oktobers 1918 
ausgezahlt. 
11 Ist die Kriegsteuerungsbeihilfe, nach der sich die einmalige Kriegsteuerungszulage bemißt, 
noch nicht angewiesen (Ziff. 3 Abs. III), so ist die einmalige Kriegsteuerungszulage erst nach 
der Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfe gemäß Abs. I festzusetzen und sodann auszuzahlen. 
I Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die Kriegsteuerungs- 
beihilfen nach der Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. verrechnet.
	        
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