Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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5. 
Beamte im Ruhestande, die im Staatsdienste wieder verwendet sind, erhalten die ein— 
malige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 14. September 1918, wenn sie 
mindestens seit 1. Juli und mindestens bis 30. September lfd. Is. die Kriegsteurrungs- 
bezüge der noch im Dienste stehenden Beamten zu beziehen hatten und ihre Bezüge aus 
Anlaß der Wiederverwendung während des gedachten Zeitraums nach der in Ziff. 1 Abs. I 
der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVBl. S. 57) aufgestellten Regel bemessen 
waren. 
in Die Bekanntmachung vom 19. Juli 1918 (K. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 168) findet 
entsprechende Anwendung. 
München, den 28. September 1918. *- 
J. V. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Brettrrich. Staatsrat v. Steiner. 
Auszug aus der Abels-Matrikel am 21. September 1918 der Generalleut- 
des Königreichs. nant und Inspekteur der Landwehr-Inspektion 
Nürnberg Friedrich Ritter von Hurt für 
seine Person als Komtur des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse. 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: 
Druckfehlerberichtigung. 
Im G#l. 1918 muß es auf Seite 645 richtig heißen: Kap. IV Kreisumlagen zu 39 % (statt 365%) 
In einem Teil der Auflage ist die Zahl richtig eingestellt.
	        
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