Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1. 
1 Der nach der Ministerialbekanntmachung vom 14. September 1918 sich errechnende 
Hauptbezug wird gekürzt 
a) um 100 , wenn der eingerückte Beamte Anspruch auf freie Verpflegung hat, 
b) um 50 J, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht. 
i Die weitere Zulage für die zu berücksichtigenden Kinder wird aus dem ungekürzten 
Hauptbezug berechnet (Ziff. 4 der Min. Bek. vom 14. Sept. 1918). 
2. 
Kriegsgefangene, vermißte und internierte Beamte erhalten den Hauptbezug, gekürzt 
um 100 M, und die weitere Zulage für die zu berücksichtigenden Kinder, berechnet aus dem 
ungekürzt: Hauptbezug. Zahlungen sind an die zum Empfange des Zivildiensteinkommens 
nach Ziff. 14 und 16 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GBBl. S. 6öff.) 
berechtigten Personen zu leisten. Vermißten Beamten, bei denen die Zahlung des Zidvildienst- 
einkommens eingestellt ist (Min Bek. vom 18. Juni 1915 Ziff. 16, vom 21. September 1917, 
Vl. S. 555 ff. und vom 2. Januar 1918, GWBl. S. 12), wird die einmalige Kriegs- 
teuerungszulage nicht gewährt. 
3. 
1 Ledige Beamte, die nach der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 während 
des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen neben den militärischen Bezügen unverkürzt 
weiterbeziehen, erhalten an Stelle des nach der Ministerialbekannlmmachung vom 14. Sep- 
tember 1918 sich errechnenden Bezugs als einmalige Zulage den Betrag von 10. 
Für die übrigen ledigen Beamten wird die einmalige Zulage nach Ziff. 1 und 2 errechnet. 
4. 
1 Die nach Ziffer 1 und 2 errechnete einmalige Zulage gilt beim Vollzuge der gegen- 
wärtigen Bekanntmachung als Bestandteil des jährlichen Diensteinkommens im Sinne der 
Ziffer 7 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915. Sind bei einem Beamten 
die Voraussetzungen der Ziffer 3 Abs. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 
gegeben, so erhöht sich der dort genannte Betrag von 3600 um den errechneten Betrag 
der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge und der einmaligen Zulage. 
u Demgemäß erhalten Beamte, die Offizierebesoldung beziehen oder mit Stellen von 
oberen Beamten der Militärverwaltung wirklich beliehen sind und denen deshalb nach Maß- 
gabe der Ministerialbekauntmachung vom 18. Juni 1915 das Zivildiensteinkommen um den 
reinen Betrag der Kriegsbesoldung gekürzt wird, die errechnete einmalige Kriegsteuerungs-
	        
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