Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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6. 
Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden 
Kriegsteuerungsbezüge der eingerückten Beamten angewiesen und verrechnet. Die Zahlung 
erfolgt sofort nach Anweisung. 7 
Ob und wieweit den in Ziff. 24 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 
genannten Beamten die einmalige Kriegsteuerungszulage gewährt wird, entscheiden die den 
Beamten vorgesetzten Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
8. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 
durch entsprechende Anordnung im einzelnen Falle zu beseitigen. 
München, den 30. September 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Prettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat v. Steiner.
	        
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