Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 72. 809 
w Die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer rechtsfähigen Vereinigung — 8 33 Abs. III 
Satz 1 und 2 — hängt nicht mehr davon ab, daß nur vier vom Hundert für die Ein- 
zahlungen der Mitglieder als Zinsen gewährt werden. Dem heutigen Zinssatz entsprechend 
ist der Zinssatz auf fünf vom Hundert erhöht worden. 
V Die darüber hinausgehende Steuervergünstigung des § 33 Abs. IV soll einen Anreiz 
zur Bautätigkeit bilden; sie gilt unter den im Gesetze bezeichneten Voraussetzungen für alle 
Kleinwohnungsbauten (Kleinhäuser, Familienhäuser, Bürgerhäuser) und Wohnungsbauten der 
im § 33 Abs. III Satz 2 bezeichneten Art, gleichviel ob die Erbauer der Häuser Privat- 
personen oder Genossenschaften usw. sind, und ohne Rücksicht auf die Zahl der Wohnungen 
des Kleinwohnungsbaues. 
VI. Die Vorschriften der Absätze II mit IV des Gesetzes finden nur solange Anwendung, 
als die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; andernfalls wird die Steuer vom 
nächsten Kalendervierteljahr an zugeschrieben, wenn die Steuerpflicht nach S 33 Abs. I des 
Gesetzes und § 27 Abs. I der Vollz Vorschr. hierzu bereits eingetreten ist. 
vn gm Streitfalle wird über den Beginn der Steuerpflicht nach § 5 Abs. III der 
Vollz Vorschr. entschieden. 
VIII Die Bestimmungen des § 33 des Haus St Ges. sind in wohlwollender Anpassung an 
die durch die Rechtsprechung gegebenen Richtpunkte auszulegen und anzuwenden. 
-18 Für sämtliche Kleinwohnungsbauten der in den Absätzen II, III und IV des Gesetzes 
bezeichneten Art, die besondere Steuerfreijahre genießen, haben die Vorschriften des § 5 der 
Bekanntmachung vom 9. Juni 1911, die Haussteuerkataster und die rechnerische Be- 
handlung der Haussteuer betr. (FMl. S. 445), zu gelten. 
§ 3. 
(Art. 4 und 5 des And Ges., §8 39, 40 des Haus t Ges., § 34 der Vollz Vorschr.) 
1 Die Vorschrift des § 39 gilt nicht für arealsteuerpflichtige Gebäude. 
Künftig wird Nachlaß an der Mietsteuer auf Ansuchen dann gewährt, wenn 
1. Wohnungen oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, keinen Ertrag 
abgeworfen haben, 
2. der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermäßigen Mietertrags der 
ertragslosen Räume mindestens den sechsten Teil des katastermäßigen Miet- 
ertrags des Gebäudes beziffert, 
3. der Ausfall an dem katastermäßigen Mietertrage nicht entschädigt und 
4. das Nachlaßgesuch nicht verspätet angebracht wird. 
150“
	        
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