Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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III Es genügt demnach, daß zur Vermietung bestimmte Wohnungen oder Geschäftsräume 
keinen Ertrag abgeworfen haben, sei es, weil sie überhaupt nicht vermietet waren oder weil 
die vereinbarten Mietzinse nicht einbringlich gemacht werden konnten. Der Nachlaß kann 
nicht deshalb versagt werden, weil in der leerstehenden Wohnung etwa noch einzelne Möbelstücke 
stehen. Vorbehalten bleibt aber stets die Prüfung der Frage, ob die Räume tatsächlich 
keinen Ertrag abgeworfen haben. Ertragslosigkeit ist dann nicht gegeben, wenn z B. vermietbare 
Räume für einen gewissen Zeitraum in der Voraussetzung oder unter der Verabredung un- 
entgeltlich überlassen werden, daß später ein umso höherer Mietzins dafür entrichtet wird 
oder wenn zwar kein Miet zins bezahlt wird, dem Eigentümer aber als Gegenleistung andere 
Vermögensvorteile zugewendet worden sind. 
V Den Maßstab für die Gewährung des Nachlasses bildet die Minderung des kataster- 
mäßigen Mietertrags, wobei an dem Betrage der Minderung etwaige Entschädigungen 
abzuziehen sind. Ein etwaiger Mehrertrag, den der Hausbesitzer für die vermieteten Näume 
über den katastermäßigen Mietertrag dieser Räume hinaus erhalten hat, ist nicht zu berück- 
sichtigen. Der katastermäßige Mietertrag des Gebäudes wird durch die Haussteuerverhältnis- 
zahl zum Ausdrucke gebracht. Der katastermäßige Mietertrag der Räume, für deren Ertrags- 
losigkeit der Nachlaß begehrt wird, ist auf Grund der Mietertragsliste zu berechnen, wobei 
die für das Gebäude vom Bruttomietertrag abgezogenen Ausgaben im entsprechenden Anteile 
von dem auf die ertragslosen Räume treffenden Bruttomietertrag abzuziehen sind. 
V Als Wohnung kommt dem landläufigen Sinne entsprechend nicht etwa ein einzelner 
Wohnraum, sondern nur eine Gesamtheit von Zimmern in Betracht. Das Gleiche gilt für 
den Begriff der Geschäftsräume, sofern sie bestimmungsgemäß zusammengehören. Die Nicht- 
verwertung einzelner Hotelzimmer oder eines Nebenzimmers (Gesellschaftszimmers) begründet 
einen Anspruch auf Nachlaß nicht. Für Hotels, Pensionen u. dgl. wird ein Nachlaß in 
der Regel nur im Falle der Stillegung des Betriebs in Frage kommen; von einer Still- 
legung des Betriebs aber kann bei Saisonbetrieben selbstverständlich für die Zeit außerhalb 
der sogenannten Saison keine Rede sein. Da die Räume für diese Zeit überhaupt nicht 
zur Vermietung bestimmt sind, fehlt es von vornherein an einer Voraussetzung der Nachlaß- 
gewährung. Dagegen wäre ein Nachlaß denkbar, wenn z. B. ein Hausbesitzer in einem 
Kurort im Sommer eine ganze Wohnung nicht vermietet, die zur Vermietung an Sommer- 
gäste bestimmt ist oder wenn ein Hotelbesitzer ein ganzes Stockwerk für längere Zeit ab- 
zuschließen sich genötigt sieht. 
VI Bei den Feststellungen der Voraussetzungen für die Gewährung von Steuernachlässen 
hat, wenn es sich um Gebäudekomplexe mit Vorder= und Rückgebäuden handelt, stets jene 
Berechnungsweise Anwendung zu finden, die für den Steuerpflichtigen die vorteilhaftere ist. 
Es hat also die Berechnung nach Vorder= und Rückgebäude getrennt zu erfolgen, wenn diese
	        
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