Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 72. 813 
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Die durch Kaiserliche Verordnung vom 9. September 1918 (REBl. S. 1107) ver- 
sügte Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die bayerischen Eisenbahnen 
zu gelten. 
München, den 5. Oktober 1918. 
v. Seidlein. v. Bellingrath. 
  
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Am Schlusse des Militärtarifs wird als neuer Absatz X nachgetragen: 
Für #aen rag 
Tarif- und Wagen 
Ar. Gegenstand sind 
zu vergüten 
Pf. 
  
X. Verzögerung der Be- oder Entladung. 
Für jeden Güterwagen, der nicht mnerhalb der Ladefristen des 
allgemeinen Verkehrs (EVO §§ 63“ und 80 2% 1½%) be- oder 
entladen oder der anf Verlangen der Heeresverwaltung beladen 
abgestellt wird, und zwar für jeden angefangenen Tag der 
  
  
Verzögerung 
58 a) Güterwagen normalspuriger Bahnen 100 
b) Güterwagen schmalspuriger Bahnen mit mindestens 1 m 
Spurweite 75 
c) Güterwagen schmalspuriger Bahnen * weniger als lnim 
Spurweite .. · . 60 
Die Anderung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in terst. — Hierdurch 
wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahnwagenverbande, die diesem 
Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die Dauer des jetzigen Krieges bauschweise 
durch eine entsprechende Ermäßigung des Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen 
auszugleichen, nicht berührt. 
München, den 5. Oktober 1918. 
v. Seidlein. v. Hellingrath.
	        
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