Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 817 
2. die nichtbayerischen Neichsangehörigen: 
a) die in Bayern einen Wohnsitz haben, ohne daneben in einem anderen 
Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz oder 
in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, 
b) die in Bayern ihren dienstlichen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, 
ohne in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz zu haben; 
die Ausländer, die in Bayern einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbes 
wegen oder länger als ein Jahr aufhalten; 
4. die juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, die in Bayern ihren 
Sitz haben, insbesondere: 
a) Erwerbsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Berg- 
gewerkschaften, 
b) Vereine des bürgerlichen Rechtes, 
c) Stiftungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes. 
II Die Worte Wohnsitz, dienstlicher Wohnsitz und Aufenthalt sind im Sinne des Reichs- 
doppelsteuergesetzes zu verstehen. # 
zl Bayerische Staatsangehörige, die das Recht der Exterritorialität genießen, behalten in 
Ansehung der Steuerpflicht ihren bisherigen Wohnsitz in Bayern; in Ermangelung eines 
solchen gilt die Landeshauptstadt als ihr Wohnsitz. 
V Der Wohnsitz, der dienstliche Wohnsitz und der Aufenthalt in einem deutschen Schutz- 
gebicte sind dem Wohnsitze, dem dienstlichen Wohnsitz und dem Aufenthalt in einem anderen 
Bundesstaate gleich zu achten. 
Art. 2. 
1 Einkommensteuerpflichtig sind auch Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die der 
Steuerpflicht nach Art. 1 nicht unterliegen, für ihre Einkünfte: 
1. aus dem in Bayern gelegenen Grundvermögen und aus dem Betrieb eines stehenden 
Gewerbes, zu dessen Ausübung in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten wird, 
2. an den von bayerischen öffentlichen Kassen bezahlten Gehalten, Pensionen, Warte- 
geldern und derartigen Bezügen, falls nicht diese Einkünfte nach reichsgesetzlichen 
Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind, 
3. aus dem in Bayern dinglich versicherten oder aus dem Kapitalvermögen eines 
Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach § 1911 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, falls nicht diese Einkünfte nach 
reichsgesetzlichen Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind. 
uu Das Wort Betriebsstätte ist im Sinne des Reichsdoppelsteuergesetzes zu verstehen. 
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