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in Solche Steuerpflichtige sind in den Fällen des Abs. I Ziff. 1, 3 verbunden, auf Verlangen
der Steuerverwaltung für die Erfüllung aller durch dieses Gesetz und dessen Vollzugsvor—
schriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser Bevoll-
mächtigte muß in Bayern seinen Wohnsitz haben; er ist für die Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen neben dem Steuerpflichtigen haftbar.
Art. 3.
1 Einkommensteuerfrei sind:
1.
2.
die Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die ihnen durch die Ver-
fassung vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt,
die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zuge-
wiesenen Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern diese
Personen Ausländer sind,
.Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen
Vereinbarungen mit anderen Staaten ein Anspruch auf Einkommensteuerfreiheit
zukommt.
dI Die Befreiungen der Ziff. 2, 3 erstrecken sich nicht auf die nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1,
2 steuerbaren Einkünfte und sind ausgeschlossen, wenn keine Gegenseitigkeit gewährt wird.
Art. 4.
1 Einkommensteuerfrei sind ferner:
1.
2.
das Reich, der Staat, die Kreisgemeinden, die Distriktsgemeinden, die Ge-
meinden und die Ortschaften,
die öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden, dann die israelitischen
Kultusgemeinden,
. die Kirchenstiftungen und die Kultusstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der
Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, ferner die
Kirchenbauvereine und die Missionsvereine anerkannter Religionsgesellschaften,
. die Pfründestiftungen,
. die zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
die unter der Verwaltung der Versicherungskammer stehenden Wohlfahrtsanstalten,
. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten,
. die Bayerische Landwirtschaftsbank, solange sie Unterstützungen aus Staatsmitteln
erhält,
. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land= und forst-
wirtschaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung