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der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß= und
Kredit-Genossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften.
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein-
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
11 Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die
Befreiung nach Ziff. 9.
Art. 5.ü7)
1 Einkommensteuerfrei sind auch die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen
natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 1000 JA beträgt, sodann
die nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine.
deren in Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 —NX beträgt.
I! Von der Befreiung sind ausgenommen mämnliche bayerische Staatsangehörige, deren
steuerbares Einkommen mehr als 300 J beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte
Steuer von jährlich mindestens 50 J entrichten.
Il Die Steuerpflicht der nach Abs. II steuerpflichtigen Personen beginnt mit dem Steuer-
jahre, das auf das vollendete 23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. Ihre Steuerveranlagung
ist unwirksam, wenn sie ihre Steuerschuldigkeit nicht spätestens sechs Wochen nach der ersten
Aufforderung zur Zahlung entrichtet haben. Eine wiederholte Steuerveranlagung für das
Steuerjahr findet nicht statt.
Art. 6.
1 Zur Begründung der Umlagenpflicht sind vormerkungsweise zu veranlagen:
1. Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, die
aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für ihre Einkünfte aus Kapital-
vermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) nicht einkommensteuer-
pflichtig sind, für diese Einkünfte,
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten.
I! Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes
als Steuerpflichtiger.
In Bezieht ein Steuerpflichtiger Einkünfte, die zur Staatseinkommensteuer und zugleich
solche, die nur vormerkungsweise zu veranlagen sind, so ist die vorzumerkende Steuer aus
dem Gesamtbetrage der Einkünfte zu berechnen.