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vil Bei außerordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich
hinausgehen, gilt jedoch folgendes:
1. Ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre zurückgestellt
wird, bleibt außer Betracht.
2. Für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach dem
Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen nach Abzug
des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet.
Vill Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Brauereien, Ziegeleien, Bodensubstanznutzngen,
die in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Hauptbetriebe stehen, ist der
Reinertrag nach den Vorschriften des Art. 14 zu berechnen. s
IxDerNachweisdesErtragödmchordnungsmäßige Buchführund ist zuzulassen, wenn
diese alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig zur Erscheinung bringt und die
Anderungen des in dem land= und forstwirtschaftlichen Betrieb angelegten Vermögens berücksichtigt.
Aufzeichnungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, haben einen
Anhalt für die Ermittlung des Einkommens zu bilden.
Art. 14.)
1 Die Reineinkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen den Reinertrag aus Gewerbs-, Handelsund
Bergbaununternehmungen.
II Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handelsgesetzbuchs
führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach
den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handelsgesetzbuch
vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.
II Fehlt eine solche Buchführung, so ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetzlichen
Vorschriften aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
zu ermitteln.
IV Zum Ertrage sind insbesondere die Erlöse für die gegen Barzahlung und auf Kredit
verkauften Erzeugnisse und Waren, die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen gewährten
oder bedungenen Gegenleistungen und der Geldwert der vom Steuerpflichtigen für seine
Hauswirtschaftszwecke verwendeten Erzeugnisse und Waren des Betriebs zu rechnen. Dieser
Geldwert ist nach den im Betrieb üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt
bietet, nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen.
Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vor der Steuerberechnung an
dem steuerbaren Reinertrage zwei Fünftel dieses Reinertrags abzusetzen. Bei den Berggewerkschaften
sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei vom Hundert des Grundkapitals
aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und Erweiterung der Einrichtung und bei den