Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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vil  Bei  außerordentlichen  Waldnutzungen,  die  über  die  regelmäßigen  Nutzungen  wesentlich
hinausgehen,  gilt  jedoch  folgendes:

1.  Ein  Mehrerlös,  der  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre  zurückgestellt
  wird,  bleibt  außer  Betracht.

2.  Für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  wird  die  Steuer  nach  dem
Hundertsatze  bemessen,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen  nach  Abzug
des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet.

Vill  Für  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  wie  Brauereien,  Ziegeleien,  Bodensubstanznutzngen,
  die  in  keiner  unmittelbaren  Verbindung  mit  dem  Hauptbetriebe  stehen,  ist  der
Reinertrag  nach  den  Vorschriften  des  Art.  14  zu  berechnen.  s

IxDerNachweisdesErtragödmchordnungsmäßige  Buchführund  ist  zuzulassen,  wenn
diese  alle  geschäftlichen  Vorgänge  des  Betriebs  zahlenmäßig  zur  Erscheinung  bringt  und  die
Anderungen  des  in  dem  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb  angelegten  Vermögens  berücksichtigt.
  Aufzeichnungen,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  haben  einen
Anhalt  für  die  Ermittlung  des  Einkommens  zu  bilden.

Art.  14.)

1  Die  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb  umfassen  den  Reinertrag  aus  Gewerbs-,  Handelsund
  Bergbaununternehmungen.

II  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuerrechtlichen  Vorschriften  nach
den  Grundsätzen  zu  berechnen,  die  für  die  Inventur  und  die  Bilanz  durch  das  Handelsgesetzbuch
  vorgeschrieben  sind  und  sonst  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen.

II  Fehlt  eine  solche  Buchführung,  so  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuergesetzlichen
  Vorschriften  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben
  zu  ermitteln.

IV  Zum  Ertrage  sind  insbesondere  die  Erlöse  für  die  gegen  Barzahlung  und  auf  Kredit
verkauften  Erzeugnisse  und  Waren,  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  gewährten
oder  bedungenen  Gegenleistungen  und  der  Geldwert  der  vom  Steuerpflichtigen  für  seine
Hauswirtschaftszwecke  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  des  Betriebs  zu  rechnen.  Dieser
Geldwert  ist  nach  den  im  Betrieb  üblichen  Verkaufspreisen  und,  falls  sich  hierfür  kein  Anhalt
bietet,  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen.

Bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind  vor  der  Steuerberechnung  an
dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  Fünftel  dieses  Reinertrags  abzusetzen.  Bei  den  Berggewerkschaften
  sind  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  vom  Hundert  des  Grundkapitals
aus  Erwerbspreis  und  Kosten  der  Anlage  und  Erweiterung  der  Einrichtung  und  bei  den